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Satzung des Fördervereins

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hans-Thoma-Schule Haltingen“.

Er hat seinen Sitz in 79576 Weil am Rhein.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung durch idelle und finanzielle Förderung der Hans-Thoma-Schule Haltingen (HTS).

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§52 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Satz 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Bildung der Schüler der HTS Haltingen durch gezielte Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern, Lehrern und den Mitgliedern des Vereins und der Gemeindeverwaltung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Stärkung des Interesses und die Mitwirkung von Eltern an schulischer Erziehung und Bildung
  • Die Finanzierung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen Anliegen der Schule unterstützen
  • Die Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen
  • Die Unterstützung schulischer Aktivitäten und Projekte
  • Die Unterstützung von benachteiligten und bedürftigen Schülerinnen und Schülern
  • Die Förderung von Fort- und Weiterbildung
  • Die Förderung der Zusammenarbeit mit Wirtschaft, kulturellen Einrichtungen, Betrieben

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; er ist überparteilich und überkonfessionell.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  • 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines jeden Schuljahres, durch Ausschluss oder durch Tod.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (MV).

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung und der Vorstand
  • 6 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal im Jahr statt, spätestens jedoch 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Unter Bekanntgabe der Tagesordnung sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Zusätzlich wird die Einladung in den Haltinger Mitteilungen und in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.

Der Vorstand muß eine MV einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen; es sollen dabei die Gründe angegeben werden.

Die außerordentliche MV hat die gleichen Rechte und Aufgaben wie die ordentliche MV.

Der/die Versammlungsleiter(-in) ist die/derVorsitzende; im Verhinderungsfall die/der zweite Vorsitzende; ist auch sie/er verhindert, wählt die Mitgliederversammlung  eine(-n) Versammlungsleiter(-in).

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Aufgaben der MV

  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer(-innen)
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung zur Satzung des Vereins
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von Schriftführer(-in) und von/vom der Versammlungsleiter(-in) zu unterzeichnen ist.

Bei Satzungsänderung ist ein 2/3 Mehrheit, bei Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sonstige Beschlüsse der MV und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen oder per Akklamation. Wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muß geheim abgestimmt werden.

  • 7 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Erste(-r) Vorsitzende(-r)
  • Zweite(-r) Vorsitzende(-r)
  • Schriftführer(-in)
  • Kassierer(-in)
  • Drei Beisitzer(-innen)
  • Der/ die Schulleiter(-in) als „geborenes“ Mitglied

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt.

Die Elternbeiratsvorsitzenden, der/die Ortsvorsteher  und der/die Verbindungsleh-rer(-in), sofern sie nicht im Vorstand sind, werden eingeladen und können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

  • 9 Vermögen

Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weil am Rhein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Hans-Thoma-Schule Haltingen verwenden soll.

Weil am Rhein im Juni 2019